Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung & Errichtung von Ladeinfrastruktur

Poschiavo, Mai 2018

1. GELTUNGSBEREICH
Diese AGB regeln die Rechte und Pflichten zwischen Repower und dem Kunden in Bezug auf den Erwerb von Ladeinfrastruktur und Zubehör sowie damit zusammenhängender optionaler Dienstleitungen wie der Installation und Inbetriebnahme.
Repower erstellt für den Kunden auf Anfrage eine Offerte. Nimmt der Kunde die Offerte an stimmt er diesen AGB zu.

Für diese AGB gelten folgende Begrifflichkeiten:

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung und Errichtung von Ladeinfrastruktur
Kunde Erwerber von Ladeinfrastruktur.
Ladestandort Ladestationen, Zubehör, Signalisierung, Beschilderung, Installation etc.
Repower Repower AG, Via da Clalt 12, 7742 Poschiavo
PLUG’N ROLL Repower Endkundenmarke, Ladenetz und Zugangs-/Abrechnungssystem im Bereich E-Mobilität.

 

2. LADEINFRASTRUKTUR

2.1. LADESTATION
Die inhaltliche und technische Auslegung der Ladestation ergibt sich aus der Offerte. Der detaillierte und aktuelle Leistungsbeschrieb findet sich auf der Webseite unter www.plugnroll.com.

2.2. ZUBEHÖR
Die inhaltliche und technische Auslegung des Zubehörs ergibt sich aus der Offerte. Der detaillierte und aktuelle Leistungsbeschrieb findet sich auf der Webseite unter www.plugnroll.com.

2.3. CUSTOMIZING
Die Ladestationen werden, wenn nicht anders in der Offerte geregelt, dem Kunden von Repower mit einer Standard-Beschriftung übergeben. Die Änderung oder Entfernung dieser Standard-Beschriftung ist nur zulässig, wenn dies in der Offerte vereinbart wurde.
Falls in der Offerte vorgesehen, erfolgt im Rahmen des «Customizing» eine Beklebung oder Programmierung der Ladestation nach Angabe des Kunden auf den definierten Feldern oder auf dem Bildschirm. Die Datenübernahme und Vorbereitung ist im Preis für das «Customizing» inbegriffen und wird durch Repower ausgeführt.

2.4. SIGNALISIERUNG
Die Auslegung der Signalisierung ergibt sich aus der Offerte.
Falls in der Offerte so vorgesehen, erfolgt im Rahmen der «Signalisierung» die Markierung und Beschilderung des Parkraumes im Standard-Design durch Repower.

Falls in der Offerte so vorgesehen, erfolgt im Rahmen der «Signalisierung» eine individuelle Anpassung der Markierung oder Beschilderung des Parkraumes durch Repower nach den Designwünschen des Kunden. Die Datenübernahme und Vorbereitung sind inbegriffen.
Die Einholung der entsprechenden Genehmigungen für die Signalisierung ist in der alleinigen Verantwortung des Kunden, welcher auch die damit zusammenhängenden Kosten zu tragen hat.

2.5. LIEFERUNG UND MÄNGELRÜGE
Falls in der Offerte so vorgesehen, verpflichtet sich Repower die Ladestationen und das Zubehör an den mit dem Kunden vereinbarten Ort zu liefern.
Der Kunde bzw. sein Vertreter hat die Ladestationen bzw. das Zubehör nach dem Erhalt umgehend auf Mängel zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind umgehend zu rügen, auf dem Lieferschein schriftlich zu vermerken und durch den Transporteur zu signieren. Andere Beanstandungen und Mängel werden, soweit berechtigt, nur berücksichtigt, wenn sie Repower sofort nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Für das Vorliegen der Mängel trägt der Kunde die Beweislast.
Repower stimmt den Liefertermin mit dem Kunden im Rahmen des Bestellprozesses ab. Da die Lieferung von der Verfügbarkeit seitens des Herstellers der Hardwareprodukte abhängt, hat Repower bei Festlegung des Liefertermins grundsätzlich freie Hand.

2.6. INSTALLATIONSVORAUSSETZUNGEN
Für die Installation einer Ladestation und des Zubehörs muss der Kunde über eine geeignete Fläche verfügen. Dies bedeutet insbesondere, dass der Kunde über die notwendigen Rechte zur Installation und zum Betrieb des Ladestandorts verfügen muss (z.B. Eigentum oder Baurecht an der Fläche, notwendige Rechte für die Aufbringung der Signalisierung).
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung und der Betrieb von Ladeinfrastruktur einen Anschluss an das Stromnetz (insbesondere eine entsprechende Sicherung), eine Zuleitung (Verbindung zwischen Netzanschluss und Ladestation), sowie allfällige Tiefbauarbeiten (z.B. Betonfundament) voraussetzen und möglicherweise Vorgaben des lokalen Netzbetreibers einzuhalten sind (die «Betriebsvoraussetzungen»). Die Erfüllung und dauerhafte Einhaltung der Betriebsvoraussetzungen sind in der alleinigen Verantwortung des Kunden, welcher auch die damit zusammenhängenden Kosten zu tragen hat.

2.7. DATENVERBINDUNG
Es wird darauf hingewiesen, dass am Installationsort durch den Kunden eine geeignete Datenverbindung sichergestellt werden muss, sollen mit der Ladestation in Verbindung stehende Onlinefunktionen genutzt werden können. Je nach Ladestationstyp kann die Verbindung via Ethernet, Wifi, GSM oder Bluetooth-Verbindung erfolgen.
Falls in der Offerte so vorgesehen, erstellt Repower im Rahmen der Installation eine direkte Datenverbindungen der Ladestationen via GSM zu ihrer Softwareumgebung her. Zudem wird falls nötig die Kommunikation zwischen den Ladestation (WiFi/Ethernet) errichtet. Auch eine Verbindung zum lokalen Netzwerk des Kunden ist möglich.
Zudem ist insbesondere eine ausreichende GSM Signalstärke am Ladestandort sicherzustellen (z.B. in Tiefgaragen), sollen beim Endnutzer auf dem Smartphone basierende Anwendungen genutzt werden können. Falls in der Offerte so vorgesehen, wird eine GSM-Verstärkung installiert.
Der Kunde stellt auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko sicher, dass die Datenverbindung zwischen Ladestation und den beanspruchten Systemen ausreichend und durchgängig funktioniert.

2.8. PROJEKTMANAGEMENT UND BAULEITUNG
Falls in der Offerte so vorgesehen, übernimmt Repower das Projektmanagement zwischen dem Kunden und Drittparteien (inkl. Einreichung der Installationsanzeige) und/oder die Bauleitung für die Installation.
Das Einholen von allenfalls erforderlichen Bewilligungen für das Bauvorhaben rund um den Ladestandort obliegt in jedem Fall dem Kunden und die damit zusammenhängenden Kosten sind von ihm zu tragen.

2.9. INSTALLATION
Falls in der Offerte so vorgesehen, führt Repower oder ein durch Repower beauftragter Dritter die Installation aus. Die detaillierten Leistungen ergeben sich aus der Offerte. Mehrkosten infolge höherer Gewalt, unvorhergesehenen Installationsbedingungen oder Änderungen des Installationsorts sind vorbehalten, d.h. diese sind gegebenenfalls durch den Kunden zu tragen.
Die Ausführung der Installation wird vom Kunden unter Beachtung der Betriebsvoraussetzungen und aller Installationsvorschriften gemäss der Betriebsanleitung auf eigene Kosten und Verantwortung vorgenommen. Die Installation muss durch eine Elektrofachperson (Elektroinstallateur gemäss Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen [«NIV», SR 734.27]) durchgeführt werden.

2.10. INBETRIEBNAHME
Die Inbetriebnahme beinhaltet die Konfiguration der Ladestation für den Betrieb gemäss den Kundenwünschen, Einsatzzweck und technischen Eigenschaften des jeweiligen Ladestationstyps. Falls in der Offerte so vorgesehen, wird diese durch den Installateur vor Ort sowie von Repower remote ausgeführt.
Wird eine Station in Betrieb genommen, ohne Beizug von Repower, gilt die Ladestation als nicht betriebsbereit und jegliche daraus entstehenden Ansprüche werden von Repower abgelehnt. Der Kunde sorgt in diesem Fall eigenständig und auf eigene Verantwortung für die Inbetriebnahme.

2.11. SACHGEWÄHRLEISTUNG
Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung der Ladestationen bzw. des Zubehörs. Die Art der Mängelbehebung (Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandelung oder Minderung) erfolgt nach der Wahl von Repower. Die Gewährleistung umfasst die Kosten der reinen Mängelbehebung an den Ladestationen und Zubehör (Bring-in). Die Demontage, Transportkosten und Re-Installation in Gewährleistungsfällen erfolgen auf Kosten des Kunden.
Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn Vorschriften und/oder Benutzeranleitungen der Ladestationen oder des Zubehöres durch den Kunden nicht eingehalten werden, eine vertragswidrige Nutzung durch den Kunden vorliegt oder wenn der Kunde oder ein Dritter am Ladestandort ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Repower Änderungen vornimmt. Insbesondere führen Änderungen oder Manipulationen an den Ladestationen (z.B. Öffnen des Gehäuses) durch eine nicht für die Wartung qualifizierte Person zum Ausschluss von jeglichen Gewährleistungsansprüchen.
Repower übernimmt weder eine Gewährleistung noch eine Haftung für die Zukunftssicherheit und Technologierisiken (z.B. Kompatibilität von Steckern mit Anschlüssen am Elektro-Auto).

2.12. WARTUNG & BETRIEB
Die Einhaltung aller relevanten elektrotechnischen und weiteren Sicherheitsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ladestationen sowie die fachgerechte Wartung der Ladestationen sind ausschliesslich Sache des Kunden.
Die Ladestationen dürfen ausschliesslich durch eine Elektrofachperson (Elektroinstallateur gemäss Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen [«NIV», SR 734.27]) geöffnet und gewartet werden. Der Kunde verpflichtet sich ihm überstellte Schlüssel zur physischen Öffnung der Ladestation, ausschliesslich genannten Fachpersonen auszuhändigen und die Ladestation im verschlossenen Zustand zu halten.
Der Kunde hat die Möglichkeit Repower für vor-Ort Serviceeinsätze sowie für die Wartung zu beauftragen.

3. LEISTUNGSERBRINGUNG DURCH DRITTE
Repower ist berechtigt, die in den AGB beschriebenen Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen zu lassen. Die aus diesen AGB zugunsten von Repower hervorgehenden Rechte stehen auch den von Repower eingesetzten Dritten zu.

4. DATENSCHUTZ

4.1. DATENERHEBUNG- UND BEARBEITUNG
Repower erhebt, speichert und bearbeitet nur Daten die für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, die Erstellung von Rechnungen, die Sicherheit und den reibungslosen Betrieb der von Repower bezogenen Produkte oder Dienstleitungen sowie die zur Information über Änderungen an den Produkten oder Dienstleistungen benötigt werden.
Repower sammelt und verarbeitet folgende Informationen:
Informationen der Kunden:

    • Name, Firma, Adresse, Rechnungs- sowie Lieferadresse, E-Mail und Telefonnummer.
    • Technische Eigenschaften/Konfiguration/Geopositionsdaten/IP-Adressen und Ports der Ladestation sowie POI Daten des Ladestandortes.
    • Nutzungsdaten der Ladestationen wie Energiebezug, Ladedauer, Zugangsmittel.
    • Nutzerdaten der User wie Name, Firma, Adresse, Rechnungsadresse und Zahlungsmethode, E-Mail und Telefonnummer.
    • Spezifische Antworten im Rahmen von Umfragen.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die zur Nutzung von Onlinefunktionen, Beanspruchung der Repower Servicepakete sowie Inbetriebnahme erforderlichen Daten an Repower und allfällige Dritte übermittelt werden.

4.2. EINVERSTÄNDNIS KUNDE
Der Kunde willigt ein, dass Repower:

    • seine Daten zu Inkassozwecken an Dritte weitergeben kann;
    • seine Daten zur Bereitstellung der gewünschten Dienstleistung verwenden und an Dritte weitergeben kann;
    • seine Daten bearbeiten darf, um die gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen zu erfüllen.

Repower gewährleistet, dass bei Beendigung des Vertrages die Verknüpfung der anfallenden Daten mit dem Kunden unwiderruflich entfernt wird und die Daten nur in anonymisierter Weise zwecks Erhebungen verwendet werden.

4.3. BEARBEITUNG UND WEITERGABE AN DRITTE
Für einige Zwecke, für welche Repower personenbezogene Daten verwendet, werden Dritte beauftragt. Wenn ein solcher Dritter zur Erfüllung seiner Aufgabe Zugang zu personenbezogenen Daten benötigt, wird Repower die Daten an ihn weitergeben und sicherstellen, dass der Dritte die Daten nur gemäss den Anweisungen verwendet. Eine solche Partei ist ein Bearbeiter und Repower bleibt für die Daten verantwortlich.
Die Daten werden möglicherweise an die folgenden Drittstellen weitergegeben:

    • Unternehmen, die Dienstleistungen für die Repower erbringen, wie Lieferanten, Dienstleister und andere Partner, die das Geschäft unterstützen. Diese Dritten bieten Dienstleistungen an, wie z.B. die Bereitstellung technischer Infrastrukturdienste, die Bereitstellung von Kundenservices wie Support, die Analyse der Nutzung der Dienste, die Messung der Effektivität von Anzeigen und Diensten oder die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen und Umfragen. Diese Partner müssen strenge Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten, die mit diesen AGB’s im Einklang stehen.
    • Geschäftspartner und autorisierte Distributoren für die Erfüllung aller Verträge, die Repower mit den Kunden abschliesst;
    • Für den Fall, dass Repower Geschäfte oder Vermögenswerte verkauft oder kauft, gibt Repower die persönlichen Daten der Kunden an den potenziellen Verkäufer oder Käufer solcher Geschäfte oder Vermögenswerte weiter;
    • Wenn Repower verpflichtet ist, die persönlichen Daten der Kunden offen zu legen oder weiterzugeben, um einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder um die Rechte, das Eigentum oder Sicherheit des Herstellers, der Kunden oder Anderen zu schützen. Dazu gehört auch der Informationsaustausch mit anderen Unternehmen und Organisationen zum Schutz vor Betrug;
    • Wenn der Kunde anderweitig eingewilligt hat, dass Repower dies tun darf.

Repower bzw. von Repower beauftragte Dritte sind berechtigt zwecks Konfiguration, Wartung, Optimierung oder Erweiterung ihrer Leistungen über das Fernmeldenetz auf die für den Dienstleistungsbezug vorgesehenen Geräte zuzugreifen. Die Fernwartung erlaubt den Zugriff und die Änderung, Aktualisierung und Löschung von technischen Daten oder Software. Im Rahmen der Fernwartung hat Repower bzw. von Repower beauftragte Dritte Zugriff auf Kundendaten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Konfiguration der elektrischen Geräte und der Leistungserbringung stehen. Repower haftet nicht für allfällige Schäden an der Infrastruktur des Kunden, solange nicht bewiesen ist, dass diese Schäden durch die Fernwartung verursacht wurden.
Der Kunde schützt die Dienstleistung vor unbefugtem Zugriff durch Dritte und ist für die entsprechenden Schutzmassnahmen verantwortlich. Er ergreift die nötigen Massnahmen, um zu verhindern, dass die Produkte und Dienstleistungen für die Verbreitung von rechtswidrigen oder schädlichen Inhalten/Daten verwendet wird. Repower trifft ihrerseits die nötigen Vorkehrungen, um ihr Netz vor Eingriffen Dritter zu schützen.

5. KOSTEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die vom Kunden zu bezahlenden Kosten ergeben sich aus der Offerte. Sofern in der Offerte nicht abweichend geregelt, gelten diese Kosten exkl. Mehrwertsteuer.

Rechnungen von Repower sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.

Die in der Offerte angegebenen Preise sind grundsätzlich verbindlich. Repower behält sich jedoch Preisanpassungen vor, welche sie dem Kunden unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten schriftlich mitteilt.
Eine Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von Repower ist ausgeschlossen.

6. KOMMUNIKATION UND VERWENDUNG VON LOGOS
Jede Partei ist berechtigt, das Unternehmenslogo der jeweils anderen Partei in Kommunikations- und Werbemitteln zu platzieren. Der Kunde und Repower sind ferner berechtigt, die Zusammenarbeit öffentlich bekannt zu machen und als Referenzprojekt für Ausschreibungen zu verwenden.

7. HAFTUNG
Die Haftung von Repower für sich und ihre Hilfspersonen wird, gleich aus welchem Rechtsgrund, im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung von Repower für mittelbare Schäden (Vermögensschäden, Betriebsunterbrüche), soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Erfolgt die Installation einer Ladestation nicht durch Repower, haftet Repower nicht für eine fehlerfreie Installation, einen Mangel oder Schaden, der auf die fehlerhafte Installation (insbesondere der Nichtbeachtung der gültigen Installationsvorschriften), Inbetriebnahme / Betrieb und Wartung (insbesondere der Nichtbeachtung der Betriebsvoraussetzungen und/oder der Vorschriften der Betriebsanleitung) zurückzuführen sind.

Repower übernimmt keinerlei Haftung für das Entstehen von Lastspitzen und keinerlei Kosten für Netzverstärkungen, die aus der Nutzung von Ladestandorten entstehen können.

8. AUSSCHLUSS VON ZUSICHERUNGEN
Repower gibt keinerlei Zusicherungen für das Funktionieren der Ladestationen aufgrund unzulänglicher Netzabdeckung oder Datenverbindung des Kunden am Installationsort (Mobilfunk/Wi-Fi/Ethernet/Bluetooth) ab.

Das Funktionieren der Ladestationen und allfälliger Onlinedienste ist von verschiedenen Drittparteien abhängig (z.B. Netzbetreiber oder Softwarelieferant). Repower gibt daher keine Zusicherung für die Funktionsfähigkeit von deren Systemen ab.

Weiter macht Repower darauf aufmerksam, dass das ordnungsgemässe Funktionieren der Ladestationen eine kompatible und übliche Fahrzeugsoftware voraussetzt.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

Die Übertragung von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag von Repower an einen Dritten bedarf keiner vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Kunden. Die Übertragung von Rechten oder Pflichten vom Kunden auf einen Dritten bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung durch Repower.

Die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Nichtige Bestimmungen werden durch eine Neuregelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg der nichtigen Bestimmung so nahe als möglich kommt.

Auf diese AGB ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen abweichenden Gerichtsstand vorsehen, Chur.

Repower ist jederzeit berechtigt, die vorliegenden AGB anzupassen. Repower wird den Kunden über eine bevorstehende Änderung der AGB mit einer Frist von mindestens einem Monat informieren.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Softwarebetrieb & Abrechnung von Ladeinfrastruktur

10. GELTUNGSBEREICH
Diese AGB regeln die Rechte und Pflichten zwischen Repower und dem Kunden in Bezug auf den Remotebetrieb von Ladeinfrastruktur innerhalb der Repower Softwaresysteme sowie damit zusammenhängender optionaler Dienstleistungen.

Repower erstellt für den Kunden auf Anfrage eine Offerte. Nimmt der Kunde die Offerte an stimmt er diesen AGB zu.

Für diese AGB gelten folgende Begrifflichkeiten:

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Softwarebetrieb & Abrechnung von Ladeinfrastruktur
E-Driver Fahrer eines Elektro-Autos. Gleichbedeutende Begriffe sind «Endkunde» oder «Drittnutzer»
Kunde Ladestationen, Zubehör, Signalisierung, Beschilderung, Installation etc.
Ladestandort Ladestationen, Zubehör, Signalisierung, Beschilderung, Installation etc.
Repower Repower AG, Via da Clalt 12, 7742 Poschiavo
PLUG’N ROLL Repower Endkundenmarke, Ladenetz und Zugangs-/Abrechnungssystem im Bereich E-Mobilität.
Interoperabilität (Roaming) Ladevorgänge eines E-Drivers in einem anderen Netzwerk als seinem Heimnetzwerk und/oder Starten von Ladevorgängen über die Zugangsmittel eines anderen E-Mobility Provider (EMP)
Roamingpartner Betreiber eines anderen Netzwerkes und/oder fremder E-Mobility Provider mit eigenen Zugangsmitteln
Servicepaket Monatliche Services, wie z.B. Betrieb, Fakturierung, Datenübermittlung, Ökostrom, Kundensupport etc.

 

11. LADESTATIONEN SOFTWAREANBINDUNG
Falls in der Offerte so vorgesehen integriert Repower die Ladestationen des Kunden im Rahmen der PLUG’N ROLL Servicepakete in ihre Softwareumgebung und das Netzwerk PLUG’N ROLL. Sowohl von Repower als auch bei anderen Herstellern bezogene Ladestationen können integriert werden, sofern sie die technischen Mindestanforderungen dafür erfüllen. Die Ladestationen bleiben in jedem Falle im Eigentum und Verantwortung des Kunden.

11.1. DATENVERBINDUNG
Es wird darauf hingewiesen, dass am Installationsort durch den Kunden eine geeignete Datenverbindung sichergestellt werden muss, sollen mit der Ladestation in Verbindung stehende Onlinefunktionen genutzt werden können. Je nach Ladestationstyp kann die Verbindung via Ethernet, Wifi, GSM oder Bluetooth-Verbindung erfolgen.
Falls in der Offerte so vorgesehen, erstellt Repower im Rahmen der Installation eine direkte Datenverbindungen der Ladestationen via GSM zu ihrer Softwareumgebung her. Zudem wird falls nötig die Kommunikation zwischen den Ladestation (WiFi/Ethernet) errichtet. Erfolgt die Anbindung via lokalem Internetanschluss, stellt der Kunde auf Anfrage von Repower eine geeignete Portweiterleitung für den Remote-Zugriff zur Verfügung.
Zudem ist insbesondere eine ausreichende GSM Signalstärke am Ladestandort sicherzustellen (z.B. in Tiefgaragen), sollen beim Endnutzer auf dem Smartphone basierende Anwendungen genutzt werden können. Falls in der Offerte so vorgesehen, wird eine GSM-Verstärkung installiert.
Der Kunde stellt auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko sicher, dass die Datenverbindung zwischen Ladestation und den beanspruchten Systemen ausreichend und durchgängig sichergestellt ist.

11.2. INBETRIEBNAHME
Die Inbetriebnahme beinhaltet die Konfiguration der Ladestation für den Betrieb gemäss den Kundenwünschen, Einsatzzweck und technischen Eigenschaften des jeweiligen Ladestationstyps. Falls in der Offerte so vorgesehen, wird diese durch den Installateur vor Ort sowie von Repower remote ausgeführt.
Je nach Servicepaket und Ladestationstyp erfolgt die gewünschte Tarifierung, das Konfigurieren der gewünschten Zugangsmittel/-berechtigungen, die Einrichtung der Abrechnungsmechanismen im Verhältnis Ladestationseigentümer-Endnutzer-Repower, die Erfassung der Geo-Positionsdaten und Kundendaten für die Aufschaltung des Ladestandortes in der PLUG’N ROLL-App und Applikationen von Partnernetzwerken und die Parametrisierung der Maximalleistung der Ladestation sowie des Lastmanagements. Zudem erhält der Kunde je nach Servicepaket seine Zugangsdaten zum PLUG’N ROLL Kundenportal.
Wird eine Station in Betrieb genommen, ohne Beizug von Repower, gilt die Ladestation als nicht betriebsbereit und jegliche daraus entstehenden Ansprüche werden von Repower abgelehnt. Der Kunde sorgt in diesem Fall eigenständig und auf eigene Verantwortung für die Inbetriebnahme.

12. SERVICEDIENSTLEISTUNGEN
Die Kosten und detaillierten Leistungsinhalte der Servicepakete ergeben sich aus der Offerte.

Repower betreibt die Ladeinfrastruktur des Kunden in ihrem Netzwerk mit eigener Software und Serviceorganisation. Repower stellt dazu die entsprechenden Backend- und Abrechnungssysteme zu Verfügung oder arbeitet mit Drittanbietern zusammen. Falls in der Offerte so vorgesehen, integriert Repower im Rahmen der Servicepakete die Ladestationen des Kunden in die Repower Software- und Netzwerkumgebung und übernimmt den Remotebetrieb des Ladestandortes. Dies eröffnet dem Kunden und dessen Endkunden je nach Paket und Hardwaretyp verschiedene kostenfreie oder kostenpflichtige Dienstleistungen im Rahmen des gewählten Servicepaketes.

12.1. FERNWARTUNG
Wird die Ladestation des Kunden in der durch Repower betriebenen Softwaresystemen im Rahmen der Servicepakete gehostet, überwacht das Servicecenter von Repower die Ladestation des Kunden während 24 Stunden am Tag und an 365 Tagen im Jahr. Repower betreibt dazu eine konstant besetzte interne Leitstelle und entsprechende Systeme.
Wenn technisch möglich, werden per Fernwartung Unregelmässigkeiten in nützlicher Frist proaktiv analysiert und remote per Fernwartung behoben.

12.2. VOR-ORT SERVICEEINSÄTZE UND WARTUNG
Lassen sich Störungen nicht per Fernwartung beheben, wird der Kunde innerhalb nützlicher Frist über den Status seiner Ladestation in Kenntnis gesetzt. Stellt wiederum der Kunde eine Unregelmässigkeit fest, so ist umgehend eine Fehlermeldung an Repower zu übermitteln.
Der Kunde ist als Betriebsinhaber dafür besorgt, dass er durch geeignete Mittel, Prozesse und Personal seine Ladeinfrastruktur jederzeit in betriebsfähigen und ordnungsgemässen Zustand hält. Die Einhaltung aller relevanten elektrotechnischen und weiteren Sicherheitsbestimmungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ladestationen sowie die fachgerechte Wartung sind ausschliesslich Sache des Kunden.
Die Ladestationen dürfen ausschliesslich durch eine Elektrofachperson (Elektroinstallateur gemäss Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen [«NIV», SR 734.27]) geöffnet und gewartet werden. Der Kunde verpflichtet sich die Ladestation im verschlossenen Zustand zu halten.
Der Kunde gibt Repower seinen beauftragten Servicepartner und Ansprechpartner vor-Ort bekannt. Der Kunde stellt bei Vertragsabschluss die Kontaktadressen zur Verfügung. Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen dieser Kontaktdaten aktiv an Repower zu kommunizieren.
Optional bietet Repower bei Ausfällen oder Einschränkungen der Ladestandorte auf Wunsch und Kosten des Kunden vor-Ort Serviceeinsätze durch einen Servicetechniker an. Diese werden auf Rechnung ausgeführt und sind nicht in den Servicepaketen enthalten.
Der ungehinderte Zugang zum Ladestandort durch Repower muss nach voriger Absprache gewährleistet sein. Repower hat jederzeit das Recht, frei zugängliche Ladestationen unangemeldet und insbesondere in dringenden Fällen zu prüfen.

12.3. SERVICEHOTLINE
Repower unterhält eine 24/7/365 Servicehotline und Serviceorganisation für Kunden und E-Driver. Fragen zur Rechnung, zum Produkt und weiteren Belangen werden während den regulären Geschäftszeiten beantwortet und innerhalb nützlicher Frist bearbeitet. Neben den Geschäftszeiten und während 24 Stunden am Tag und an 365 Tagen im Jahr werden dringende Fälle wie technischen Störungen und Hilfestellung beim Ladevorgang beantwortet und innerhalb nützlicher Frist bearbeitet.

12.4. SOFTWAREUPDATES UND PRODUKTVERBESSERUNGEN
Repower ist bemüht, die im Softwarebetrieb befindlichen Ladestationen und betriebenen Softwaresysteme und Applikationen fortlaufend zu verbessern und marktübliche Standards einzuhalten. Repower führt hierzu laufend Softwareupdates und Neureleases durch, ohne den Kunden vorher zu informieren.
Bei der Integration von Ladestationen, die nicht aus dem Repower Produktportfolio stammen und deren Softwarebetrieb Repower übernimmt, muss der Kunde bzw. der Lieferant des Kunden dafür sorgen, dass seine Ladestationen up-to-date und kompatibel mit den Systemen von Repower bleiben. Repower haftet nicht für die Funktionsfähigkeit und gibt nach der Erstintegration keine Zusicherung ab über die Kompatibilität von Fremdladestationen und der Software von Repower.
Repower hat das Recht, die mit dem Betrieb der Ladestationen zusammenhängenden Aufkleber (z.B. Branding, Gebrauchsanweisung oder Zugang-/Zahlungssysteme) zu ersetzen, wenn dies im Rahmen von Produktverbesserungen oder -änderungen notwendig ist. Der Kunde wird in solchen Fällen durch Repower vorgängig informiert und gewährt Repower zu diesem Zweck Zugang zur Ladestation.

12.5. ENDKUNDENZUGANG UND -ZAHLUNG
Ja nach Servicepaket, Einsatzzweck, Eigenschaft und Konfiguration der Ladestationen, stehen dem Endnutzer gemäss Offerte verschiedene Zugangs- und Zahlungsmittel zur Ladestation des Kunden zur Verfügung.

12.5.1. ÖFFENTLICHE NUTZERKREISE MIT REGISTRIERUNG UND MIT ABRECHNUNG
Wird die Ladestation öffentlich oder halböffentlich betrieben, steht dem Endnutzer nach Registrierung mit gültigem Zahlungsmittel (z.B. Kreditkar-te), der Zugang und das Laden per PLUG’N ROLL App oder RFID-Badge und SwissPass zur Verfügung.
Auf Basis von Netzwerk-Partnerschaften haben zusätzlich Endkunden mit Nutzeraccount bei anderen E-Mobility Providern die Möglichkeit, wiederum mit ihrer App oder RFID-Badge die Ladestationen des Kunden freizuschalten (Roaming).

12.5.2. ÖFFENTLICHE NUTZERKREISE OHNE REGISTRIERUNG UND MIT ABRECHNUNG
Wird die Ladestation öffentlich oder halböffentlich betrieben, steht dem Endnutzer, ohne sich vorher zu registrieren, der Zugang via QR-Code und Direktzahlung (z.B. Kredikarte oder Twint) zur Verfügung.
Wird ein physisches Kreditkartenterminal an der Ladestation angeboten, stehen dem Endkunden Zugang und Direktzahlungen (z.B. Kreditkarte) zur Verfügung.

12.5.3. EINGESCHRÄNKTE NUTZERKREISE MIT REGISTRIERUNG UND MIT ABRECHNUNG
Wird die Ladestation halböffentlich oder nicht-öffentlich betrieben, steht dem Endnutzer nach Registrierung mit gültigem Zahlungsmittel (z.B. Kreditkarte), der Zugang und das Laden per PLUG’N ROLL App oder RFID-Badge und SwissPass zur Verfügung.
Hierbei wird die Sichtbarkeit der Ladestation des Kunden auf den öffentlichen Ladeverzeichnissen eingeschränkt. Nur explizit freigeschalteten Endnutzern, wird die ihnen zugewiesene Ladeinfrastruktur über die genannten Zugangsmittel zugänglich gemacht und in der PLUG’N ROLLApp angezeigt.

12.5.4. NUTZERKREISE OHNE REGISTRIERUNG UND OHNE ABRECHNUNG
Dem Kunden steht frei, seine Ladestation auch ohne Registrierung und ohne Abrechnung dem Endnutzer zur Verfügung zu stellen bzw. diese nach seinen Anforderungen selbst zu regeln. Je nach Ladestationstyp kann der Zugang offen (Plug&Play) oder mit neutralem RFID-Batch oder PIN-Code eingeschränkt werden. Die jeweiligen Zugangsoptionen und Funktionen sind den aktuellen technischen Produktblättern der Ladestationen zu entnehmen.

12.5.3. EINGESCHRÄNKTE NUTZERKREISE MIT REGISTRIERUNG UND MIT ABRECHNUNG
Wird die Ladestation halböffentlich oder nichtöffentlich betrieben, steht dem Endnutzer nach Registrierung mit gültigem Zahlungsmittel (z.B. Kre-ditkarte), der Zugang und das Laden per PLUG’N ROLL App oder RFID-Badge und SwissPass zur Verfügung.
Hierbei wird die Sichtbarkeit der Ladestation des Kunden auf den öffentlichen Ladeverzeichnissen eingeschränkt. Nur explizit freigeschalteten Endnutzern, wird die ihnen zugewiesene Ladeinfrastruktur über die genannten Zugangsmittel zugänglich gemacht und in der PLUG’N ROLLApp angezeigt.

12.6. TARIFIERUNG
Der Kunde ist bezüglich der Tarifierung seiner Ladestationen gegenüber dem Endnutzer im Rahmen der technischen Möglichkeiten frei. Repower programmiert im Rahmen der Inbetriebnahme das vom Kunden gewünschte Tarifsystem.
Repower berät den Kunden in der Tarifgestaltung. Repower behält sich vor, bei öffentlich genutzten Ladestationen, einen Tarifrahmen zu Gunsten der Kundenfreundlichkeit vorzugeben.
Roaming-Partner sind in ihrer Ausgestaltung der eigenen Tarifsysteme grundsätzlich frei und können abweichende Preise für Ladungen an publizierten PLUG’N ROLL Ladestationen auf ihren Systemen geltend machen und wiederum ihren Endkunden in Rechnung stellen. Repower führt hierzu mit den Roaming-Partnern Vertragsbeziehungen und ist in der Ausgestaltung dieser frei (Vgl. 3.11.).

12.7. FAKTURIERUNG UND ABRECHNUNG
Je nach Servicepaket betreibt Repower im Hintergrund umfassende Systeme zur Sicherstellung der Fakturierung (Clearing) der Zahlungsströme an den Ladestationen. Repower übernimmt die Rechnungsstellung der Nutzer für den Kunden und fakturiert im Hintergrund die Zahlungsströme zwischen den verschiedenen Parteien (Ladestationsbesitzern, E-Driver, Zahlungsprovidern, Banken und Roaming-Partnern).
Je nach Servicepaket stehen den Kunden über die zugehörigen Kundenportale der Ladestation bei Bedarf CSV Datenexporte über Nutzungsdaten der durch den Kunden betriebenen Ladestationen für die eigene interne Weiterverrechnung zur Verfügung.

12.8. RÜCKVERGÜTUNG UND KOMMISSION
Je nach Servicepaket vergütet Repower dem Kunden die Umsätze, welche die Endkunden, sowie Mitarbeiter und Mieter an den Ladestationen des Kunden generieren (Cashback).
Von der Vergütung der Umsätze wird durch Repower eine Kommission in Form von Transaktionskosten in Abzug gebracht. Die Höhe der Kommission richtet sich nach dem gewählten Servicepaket. In diesen Transaktionskosten sind Kosten wie Rechnungserstellung und Versand, Kreditkartenkosten, Verbindungsgebühren, Roaming-Gebühren oder sonstige zahlungsbedingten Transaktionsgebühren der verschiedenen Zugangsmöglichkeiten enthalten. Die Höhe der Kommission ist in der Offerte geregelt. Die Transaktionskosten verstehen sich, falls nicht abweichend vereinbart, exklusive Mehrwertsteuer. Fallen keine Zahlungsströme an, werden keine Transaktionskosten durch Repower für Ladungen an den Ladestationen des Kunden verrechnet.
Die Transaktionskosten werden in Abhängigkeit der Nutzung vierteljährlich mit der Rechnung für die Servicepakete in Rechnung gestellt. Die Rückvergütung der Ladeeinnahmen erfolgt in Form einer Gutschrift und erfolgt ebenfalls quartalsweise auf die vom Kunden angegebene Bankverbindung.

12.9. KUNDENPORTALE UND REPORTING
Je nach Servicepaket hat der Kunde Zugang zum PLUG’N ROLL-Ocean-Kundenportal mit eigenem Account zur Echtzeiteinsicht seiner Ladestationen und Datenvisualisierung der Nutzung. Bei Bedarf stehen CSV-Datenexporte über Nutzungsdaten der durch den Kunden betriebenen Ladestationen z.B. für die eigene interne Weiterverwendung wie Nachhaltigkeitsberichte zur Verfügung. Der Kunde erhält zusätzlich ein monatliches Reporting per E-Mail mit einer Übersicht zur Nutzung der eigenen Ladestationen.

12.10. ÖKOSTROM-ZERTIFIKATE UND STROM
Sofern der Ladestandort über die PLUG’N ROLL-App oder andere öffentliche Ladeverzeichnisse publiziert werden soll (Vgl. 3.5.1. und 3.5.2.), verpflichtet sich der Kunde zum Anbieten von zertifiziertem Ökostrom an seiner Ladestation.
Bei Ladestationen mit nicht-öffentlichen Nutzerkreisen (Vgl. 3.5.3. und 3.5.4.), ist das Anbieten von zertifiziertem Ökostrom für den Kunden optional.
Wenn in der Offerte so vorgesehen, kauft Repower für den Kunden für die an den Ladestationen während der Vertragsdauer bezogene elektrische Energie die entsprechende Menge Herkunftsnachweise in naturemade star-Qualität ein.
Die Messung des Zertifikatbedarfs in Abhängigkeit der geladenen Strommenge in kWh erfolgt auf Basis der in den Ladestationen integrierten Zähler.
Der Preis für die Beschaffung der Ökostrom-Zertifikate ergeben sich aus der Offerte.
Sollte der Kunde bereits einen Stromvertrag mit naturemade zertifizierten Ökostrom haben, wird der Bezug von Zertifikaten über Repower obsolet.
Die Kosten für den an der Ladestation verbrauchten Strom, Abgaben und Netzkosten (inkl. damit zusammenhängende Gebühren und Steuern) trägt der Kunde.

12.11. VERMARKTUNG
Repower ist im Rahmen der Vermarktung laufend besorgt, die Anzahl Endnutzer und Anzahl an durchgeführten Ladevorgängen an öffentlichen PLUG’N ROLL-Ladestandorten des Kunden aktiv zu steigern und einem wachsenden Nutzerkreis zugänglich zu machen (Vgl. 3.5.1. und 3.5.2.). Dabei werden öffentliche oder halböffentliche Ladestationen in das Repower-Ladenetzwerk «PLUG’N ROLL» eingebunden und auf der PLUG’N ROLL-App, den Applikationen von Repower-Partnern wie Roaming-Partnernetzwerken und E-Mobility Provider (EMP), Kartendiensten und weiteren Verzeichnissen aufgeschaltet. Repower ist laufend besorgt den Publikationskreis zu erweitern.
Je nach Servicepaket werden Standorte oder das PLUG’N ROLL Netzwerk zusätzlich beispielsweise durch den PLUG’N ROLL-Newsletter, Posts in Social-Media-Kanälen, die PLUG’N ROLL und Repower Webseite, Bannerwerbung oder Veröffentlichung von Medienmitteilungen und Zeitschriften-beiträgen beworben. Medienkampagnen ergänzen die Vermarktung des PLUG’N ROLL Netzwerkes.
Der Kunde verpflichtet sich, Handlungen zu unterlassen, welche die Ansprüche von Repower auf die Marke PLUG’N ROLL einschränken oder mindern könnten. Zudem wahrt der Kunde den guten Ruf der Marke PLUG’N ROLL und verpflichtet sich zur Unterlassung jeglicher Handlungen, die dem Ruf der Marke schaden könnten.
Jede Partei ist berechtigt, das Unternehmenslogo der jeweils anderen Partei in Kommunikations- und Werbemitteln zu platzieren. Der Kunde und Repower sind ferner berechtigt, die Zusammenarbeit öffentlich bekannt zu machen und als Referenzprojekt für Ausschreibungen zu verwenden.

13. ZUGANG ZUM LADESTANDORT UND SCHNEERÄUMUNG
Sofern der Ladestandort über die PLUG’N ROLL-App oder andere öffentliche Ladeverzeichnisse publiziert werden soll (Vgl. 3.5.1. und 3.5.2.), verpflichtet sich der Kunde den Ladestandort Dritten zum öffentlichen Laden zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Ladestationen jederzeit öffentlich zugänglich sein müssen oder die Öffnungszeiten entsprechend Repower angegeben werden. Zudem dürfen der Zugang und die Drittnutzung nicht verhindert oder erschwert werden. Der Kunde stellt sicher, dass der Ladestandort nicht dauerhaft durch Schranken versperrt wird, eine ausreichende Schneeräumung des Parkplatzes sowie der Ladestation erfolgt und der Parkraum durch entsprechende Signalisierung explizit als Ladeplatz für E-Fahrzeuge ausgewiesen und nicht durch Fahrzeuge mit klassischem Antrieb o.ä. blockiert wird.

14. KÜNDIGUNG
Die Repower Servicepakete sind mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Monats ordentlich kündbar.
Es bestehen folgende ausserordentliche Kündigungsrechte des Kunden:

  • Bei Preiserhöhungen durch Repower: Kündigungsfrist von zwei Monaten auf Ende eines jeden Monats.

Es bestehen folgende ausserordentliche Kündigungsrechte von Repower:

  • Bei der Einstellung von Services von Vorlieferanten (z.B. Softwareprovider der App oder des Backends): Automatische Beendigung.
  • Repariert der Kunde trotz Aufforderung von Repower einen fehlerhaften Ladestandort nicht innert der von Repower gesetzten Frist, so ist Repower berechtigt, die Erbringung von Leistungen von Servicepaketen umgehend einzustellen.
  • Schadet der Kunde durch sein Verhalten Repower oder der Marke PLUG’N ROLL, so ist Repower berechtigt, die Leistung von Servicepaketen umgehend einzustellen.
  • Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, hat Repower nach schriftlicher Nachfristansetzung von mindestens 30 Tagen das Recht, die Leistungserbringung ohne Ansetzung einer Nachfrist einseitig einzustellen, ohne dabei schadenersatzpflichtig zu werden.

Nach einer Kündigung sind allfällige Logos und Markierungen im PLUG’N ROLL-Design (z.B. Aufkleber auf der Ladestation, Signalisationen oder Parkplatzmarkierungen) innert 5 Arbeitstagen vom Kunden auf eigene Kosten zu entfernen.

15. LEISTUNGSERBRINGUNG DURCH DRITTE
Repower ist berechtigt, die in den AGB beschriebenen Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen zu lassen. Die aus diesen AGB zugunsten von Repower hervorgehenden Rechte (beispielsweise der Zugang zu den Ladestationen) stehen auch den von Repower eingesetzten Dritten zu.

16. DATENSCHUTZ

16.1. DATENERHEBUNG- UND BEARBEITUNG
Repower erhebt, speichert und bearbeitet nur Daten die für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, die Erstellung von Rechnungen, die Sicherheit und den reibungslosen Betrieb der von Repower bezogenen Produkte oder Dienstleitungen sowie die zur Information über Änderungen an den Produkten oder Dienstleistungen benötigt werden.
Repower sammelt und verarbeitet folgende Informationen:
Informationen der Kunden:

    • Name, Firma, Adresse, Rechnungs- sowie Lieferadresse, E-Mail und Telefonnummer.
    • Technische Eigenschaften/Konfiguration/Geopositionsdaten/IP-Adressen und Ports der Ladestation sowie POI Daten des Ladestan-dortes.
    • Nutzungsdaten der Ladestationen wie Energiebezug, Ladedauer, Zugangsmittel.
    • Nutzerdaten der User wie Name, Firma, Adresse, Rechnungsadresse und Zahlungsmethode, E-Mail und Telefonnummer.
    • Spezifische Antworten im Rahmen von Umfragen.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die zur Nutzung von Onlinefunktionen, Beanspruchung der Repower Servicepakete sowie Inbetriebnahme erforderlichen Daten an Repower und allfällige Dritte übermittelt werden.

16.2. DATENERHEBUNG- UND BEARBEITUNG
Der Kunde willigt ein, dass Repower:

    • seine Daten zu Inkassozwecken an Dritte weitergeben kann;
    • seine Daten zur Bereitstellung der gewünschten Dienstleistung verwenden und an Dritte weitergeben kann
    • seine Daten bearbeiten darf, um die gesetzlichen und regulatorischen Anforderungen zu erfüllen

Repower gewährleistet, dass bei Beendigung des Vertrages die Verknüpfung der anfallenden Daten mit dem Kunden unwiderruflich entfernt wird und die Daten nur in anonymisierter Weise zwecks Erhebungen verwendet werden.

16.3. BEARBEITUNG UND WEITERGABE AN DRITTE
Für einige Zwecke, für welche Repower personenbezogene Daten verwendet, werden Dritte beauftragt. Wenn ein solcher Dritter zur Erfüllung seiner Aufgabe Zugang zu personenbezogenen Daten benötigt, wird Repower die Daten an ihn weitergeben und sicherstellen, dass der Dritte die Daten nur gemäss den Anweisungen verwendet. Eine solche Partei ist ein Bearbeiter und Repower bleibt für die Daten verantwortlich.
Die Daten werden möglicherweise an die folgenden Drittstellen weitergegeben:

    • Unternehmen, die Dienstleistungen für die Repower erbringen, wie Lieferanten, Dienstleister und andere Partner, die das Geschäft unterstützen. Diese Dritten bieten Dienstleistungen an, wie z.B. die Bereitstellung technischer Infrastrukturdienste, die Bereitstellung von Kundenservices wie Support, die Analyse der Nutzung der Dienste, die Messung der Effektivität von Anzeigen und Diensten oder die Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen und Umfragen. Diese Partner müssen strenge Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten, die mit diesen AGB’s im Einklang stehen.
    • Geschäftspartner und autorisierte Distributoren für die Erfüllung aller Verträge, die Repower mit den Kunden abschliesst;/li>
    • Für den Fall, dass Repower Geschäfte oder Vermögenswerte verkauft oder kauft, gibt Repower die persönlichen Daten der Kunden an den potenziellen Verkäufer oder Käufer solcher Geschäfte oder Vermögenswerte weiter;
    • Wenn Repower verpflichtet ist, die persönlichen Daten der Kunden offen zu legen oder weiterzugeben, um einer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder um die Rechte, das Eigentum oder Sicherheit des Herstellers, der Kunden oder Anderen zu schützen. Dazu gehört auch der Informationsaustausch mit anderen Unternehmen und Organisationen zum Schutz vor Betrug;
    • Wenn der Kunde anderweitig eingewilligt hat, dass Repower dies tun darf.

Repower bzw. von Repower beauftragte Dritte sind berechtigt zwecks Konfiguration, Wartung, Optimierung oder Erweiterung ihrer Leistungen über das Fernmeldenetz auf die für den Dienstleistungsbezug vorgesehenen Geräte zuzugreifen. Die Fernwartung erlaubt den Zugriff und die Änderung, Aktualisierung und Löschung von technischen Daten oder Software. Im Rahmen der Fernwartung hat Repower bzw. von Repower beauftragte Dritte Zugriff auf Kundendaten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Konfiguration der elektrischen Geräte und der Leistungserbringung stehen. Repower haftet nicht für allfällige Schäden an der Infrastruktur des Kunden, solange nicht bewiesen ist, dass diese Schäden durch die Fernwartung verursacht wurden.
Der Kunde schützt die Dienstleistung vor unbefugtem Zugriff durch Dritte und ist für die entsprechenden Schutzmassnahmen verantwortlich. Er ergreift die nötigen Massnahmen, um zu verhindern, dass die Produkte und Dienstleistungen für die Verbreitung von rechtswidrigen oder schädlichen Inhalten/Daten verwendet wird. Repower trifft ihrerseits die nötigen Vorkehrungen, um ihr Netz vor Eingriffen Dritter zu schützen.

17. GEISTIGES EIGENTUM
Sämtliche Software ist urheberrechtlich geschützt. Repower bzw. ihre Lieferanten erteilen dem Kunden für die Dauer des Vertrages eine eingeschränkte, nicht ausschliessliche, unübertragbare, widerrufbare und nicht unterlizenzierbare Lizenz für die ausschliessliche Nutzung der Software für die Ladestationen. Alle Rechte an der Software verbleiben vollumfänglich bei Repower bzw. bei ihren Lieferanten.

Der Kunde darf, die von Repower bzw. ihren Lieferanten lizenzierte Software nicht modifizieren, adaptieren, übersetzen, mittels Reverse Engineering rekonstruieren, dekompilieren, disassemblieren oder eine von der Software abgeleitete Arbeit erstellen. Der Kunde darf die Software nicht vervielfältigen oder es erlauben, dass mittels eines Forums auf einem öffentlichen Computer oder über eine Verbreitung mittels «Shareware» auf die Software zugegriffen werden kann. Repower bzw. ihre Lieferanten können die Lizenz jederzeit entziehen, wenn der Kunde gegen diese Bestimmung verstösst. Der Kunde muss für Verletzungen der Lizenzbestimmungen und entsprechende Ansprüche seitens Dritter einstehen. Werden Repower oder ihre Lieferanten eingeklagt, so stellt der Kunde Repower bzw. die Lieferanten von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Die in dem Produkt integrierte Firmware kann urheberrechtlich geschützte Software-Bestandteile Dritter enthalten.

18. KOSTEN UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die vom Kunden zu bezahlenden Kosten ergeben sich aus der Offerte. Sofern in der Offerte nicht abweichend geregelt, gelten diese Kosten exkl. Mehrwertsteuer.

Rechnungen von Repower sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.
Die in der Offerte und in den AGB angegebenen Preise sind grundsätzlich verbindlich. Repower behält sich jedoch Preisanpassungen vor, welche sie dem Kunden unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von drei Monaten schriftlich mitteilt. Bei Preisanpassungen steht dem Kunden ein ausserordentliches Kündigungsrecht nach Massgabe des Kapitels «Kündigung» dieser AGB zu.
Eine Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von Repower ist ausgeschlossen.

19. HAFTUNG
Die Haftung von Repower für sich und ihre Hilfspersonen wird, gleich aus welchem Rechtsgrund, im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung von Repower für mittelbare Schäden (Vermögensschäden, Betriebsunterbrüche), soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Erfolgt die Installation einer Ladestation nicht durch Repower, haftet Repower nicht für eine fehlerfreie Installation, einen Mangel oder Schaden, der auf die fehlerhafte Installation (insbesondere der Nichtbeachtung der gültigen Installationsvorschriften), Inbetriebnahme/Betrieb und Wartung (insbesondere der Nichtbeachtung der Betriebsvoraussetzungen und/oder der Vorschriften der Betriebsanleitung) zurückzuführen sind.

Repower übernimmt keinerlei Haftung für das Entstehen von Lastspitzen und keinerlei Kosten für Netzverstärkungen, die aus der Nutzung von Ladestandorten entstehen können.

20. AUSSCHLUSS VON ZUSICHERUNGEN
Repower gibt keinerlei Zusicherungen für das Funktionieren der Inhalte der Servicepakete aufgrund unzulänglicher Netzabdeckung oder Datenverbindung des Kunden am Installationsort (Mobilfunk/Wi-Fi/Ethernet/Bluetooth) ab.
Das Funktionieren der Ladestationen und der Inhalte der Servicepakete ist von verschiedenen Drittparteien abhängig (z.B. Netzbetreiber oder Softwarelieferant). Repower gibt daher keine Zusicherung für die Funktionsfähigkeit von deren Systemen ab.
Weiter macht Repower darauf aufmerksam, dass das ordnungsgemässe Funktionieren der Ladestationen eine kompatible und übliche Fahrzeugsoftware voraussetzt.

21. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

Die Übertragung von Rechten oder Pflichten aus diesem Vertrag von Repower an einen Dritten bedarf keiner vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Kunden. Die Übertragung von Rechten und Pflichten vom Kunden auf einen Dritten bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Repower.

Die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen der AGB berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der AGB nicht. Nichtige Bestimmungen werden durch eine Neuregelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Erfolg der nichtigen Bestimmung so nahe als möglich kommt.

Auf diese AGB ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen einen abweichenden Gerichtsstand vorsehen, Chur.
Repower ist jederzeit berechtigt, die vorliegenden AGB anzupassen. Repower wird den Kunden über eine bevorstehende Änderung der AGB mit einer Frist von mindestens einem Monat informieren.

 

Auf diese AGB und diesen Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten ist Landquart.